Der Architekt trägt eine besondere Verantwortung für das Gelingen eines Bauprojektes.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Haftung des Architekten für Baumängel (Video)
Aus diesem Grund kann er auch in den verschiedenen Bauphasen immer wieder in Haftung gelangen, falls mit dem Projekt etwas schief geht. Meistens gibt es Streit wegen der mangelhaften Erbringung der vertraglichen Leistungen und einer damit verbundenen Haftung gegenüber dem Bauherrn.
Hier ist es wichtig, welche Absprachen der geschlossene Vertrag mit Haupt- und Nebenpflichten enthält. Im Architektenvertrag kann auch bei Schaden eine Haftung gegenüber Dritten festgelegt werden.
Davon unberührt ist die sogenannte deliktische Haftung, die unabhängig von Architektenvertrag gilt, beispielsweise wenn die Gesundheit oder das Eigentum des Bauherrn oder Dritter verletzt werden.
Video: Handwerker vs. Architekt! I Was Handwerker wirklich denken
Aufklärungspflicht und Beratungspflichten gegenüber dem Bauherrn
Der Architekt ist aus diesen Gründen dazu verpflichtet, ausführliche Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Bauherrn auszuüben. Zudem zählt es zu den Pflichten des Architekten, die Leistungen anderer Baubeteiligter zu prüfen.
Damit steht beispielsweise das Haftungsrisiko der Bausummenüberschreitung in Zusammenhang. Grundsätzlich schuldet der Architekt eine sachgerechte und gebrauchstaugliche Planung, eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
Im späteren Projektverlauf sind vor allem Überwachungspflichten des Bauwerk sowie die Pflicht zur Rechnungsprüfung relevant. In jedem Falle gelten auch die üblichen Verkehrssicherungspflichten.
Video: Traumhaus adé – mit Baupfusch in die Pleite? | Könnes kämpft | WDR
Einschränkungen der Haftung des Architekten
Bauherren sollten in jedem Fall bedenken, dass die Haftung des Architekten aber auch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein kann – so muss der Bauherr dem Architekten grundsätzlich die Gelegenheit geben, das Werk nachzubessern, bevor er ihn in Haftung nimmt.
Wenn der Unternehmer dem Architekten ein bestehendes Nachbesserungsrecht verweigert, kann der Anspruch auf Haftung entfallen. Zu bedenken ist auch, dass Haftungsansprüche verjähren können. Wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird, gelten die üblichen Haftungsregeln.
Bei der Erteilung eines Auftrags müssen Bauherren auch dabei achten, wer ihr Vertragspartner ist – Architekten als freie Mitarbeiter oder als Mitglieder einer Architektengemeinschaft werden anders behandelt als selbständige Architekten oder Firmen. Denn angestellte Architekten haften für Vertragsverletzungen nicht.
Bildnachweis: © www.pixabay.com