In der Praxis ist eine Umschuldung nicht zwangsläufig auch mit einem Wechsel der Bank verbunden. Oft kann der neue Kredit auch bei der bisherigen Bank vereinbart werden. In diesem Fall erfolgt die Umschuldung durch eine Kreditablösung eines bestehenden Kredits in ein neues Darlehen zu veränderten Bedingungen – in der Regel mit niedrigeren Zinsen. Welche Umschuldungsgründe gibt es und wie kann die Haushaltskasse mit einer Umschuldung entlastet werden?
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Gründe für eine Umschuldung
Die Motive für eine Umschuldung sind meistens wirtschaftlicher Natur und immer von den persönlichen Umständen des Schuldners abhängig.
Bestimmte Faktoren sind dabei jedoch von besonderer Bedeutung:
- aktuelle Zinsentwicklung – meistens niedrigere Zinsen
- konkrete Kreditbedingungen
- mehr finanzieller Spielraum des Kreditnehmers
Ausnutzung von Niedrigzinsphasen
Zinsen unterliegen ständigen Schwankungen, daher ist ihre Entwicklung nur schwer vorherzusehen. Es ist aber gut möglich, dass bei der Kreditaufnahme ein hoher Zinssatz existierte und dieser durch die allgemeine Marktentwicklung in der Zwischenzeit stark gesunken ist. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Kredit zu einer unnötigen finanziellen Belastung führen und der Kreditnehmer ist bestrebt, sich von den wirtschaftlich ungünstigen Zinskonditionen zu lösen.
In der Regel wird dann bei der eigenen Bank oder bei einem anderen Kreditinstitut versucht, einen Neukredit zu verbesserten Bedingungen zu erwirken. Lehnt die eigene Bank die Umschuldung ab, besteht für den Schuldner die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen. Besonders Direktbanken bieten sehr günstige Zinskonditionen an, da sie weniger Aufwendungen für ein großes Filialnetz haben.
Ein weiterer Vorteil: die Zinsen von Direktbanken lassen sich mit einem entsprechenden Zinsrechner auf einen Blick vergleichen, wie zum Beispiel auf dem Webportal von smava.
Umschuldung wegen Auslaufen der Zinsbindungsfrist
Ein weiteres Umschuldungsmotiv besteht, wenn die vertraglich vereinbarte Zinsbindungsfrist endet. Das Gesetz hat Kreditgeber gemäß § 492a Abs.1 S.1 BGB dazu verpflichtet, einen Darlehensnehmer mindestens drei Monate vor Zinsbindungsende darüber zu informieren, ob er dazu bereit ist, eine neue Zinsbindungsabrede zu treffen.
Erklärt die Bank diese Bereitschaft, muss sie darlegen, zu welchen Konditionen das Folgeangebot unterbreitet wird. Diese gesetzliche Regelung stellt sicher, dass der Kreditnehmer rechtzeitig Klarheit erhält, ob die Bank an einer Fortführung der alten Zinsabsprache interessiert ist. Durch die 3-Monats-Frist bleibt ihm genug Zeit, um Folgen einer etwaigen Änderung der Bedingungen abzuschätzen.
Video: Tipps vom Experten: Umschuldung
Umwandlung von festen in variable Zinsen – und umgekehrt
Eine ähnliche Situation kommt zustande, wenn sich ein Kreditnehmer von einer variablen Zinsvereinbarung lösen will, um stattdessen einen günstigeren Festzins zu vereinbaren. In Hochzinsperioden wird eine Verteuerung des Zinses umgehend auf Kreditnehmer mit variablen Darlehen umgelegt.
Da der variable Zinssatz gemäß den Darlehensbedingungen an die aktuelle Entwicklung des Marktes gekoppelt ist, sind Kreditnehmer mit variablen Zinsvereinbarungen immer von entsprechenden Zinsanpassungen betroffen. Umgekehrt kann es vorkommen, dass es ratsam ist, einen Vertrag mit fest vereinbarter Laufzeit und Zinsen in einen variablen Vertrag umzuschulden – nämlich dann, wenn in Zukunft ein größerer Geldbetrag erwartet wird.
Finanzieller Freiraum durch andere Tilgungsmodelle
Eine Darlehensablösung ist auch dann interessant, wenn derzeit der finanzielle Spielraum für die notwendigen monatlichen Raten nicht gegeben ist. Einige Darlehensmodelle bieten mehr finanziellen Freiraum, zum Beispiel Tilgungen am Ende der Laufzeit, das sogenannte bullet payment. Allen Umschuldungsmodellen ist gemein, dass ein Vertrag mit einer festen Zinsrate in der Regel auch an eine bestimmte Laufzeit gekoppelt ist.
Wird dieser früher gekündigt, werden meistens von der Bank Gebühren für die entgangenen Zinsen berechnet – die sogenannten Vorfälligkeitszinsen oder eine Vorfälligkeitsentschädigung.
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