Winterreifen, Staubsauger, alter Sessel: All das und noch vieles mehr wird gern in der Garage gelagert. Doch die Garagenverordnung NRW sieht das nicht gern. Behörden gehen oft mit Bußgeldern gegen Garagenbesitzer vor.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Garagenverordnung NRW: Strenge Vorschriften für Garagenbesitzer
Garagen sind Sonderbauten und unterliegen somit der Sonderbauverordnung. Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen ( umgangssprachlich Garagenverordnung oder GarVO genannt ) sieht genaue Vorschriften über das Nutzen einer Garage vor. Diese dienen lediglich dem Abstellen von Fahrzeugen und sind weder Lagerräume noch Aufenthaltsorte – so bestimmt es die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. November 1990.
Welchen Garagentyp habe ich?
Die Muster-Garagenverordnung, nach der sich die einzelnen Landesverordnungen richten, sieht dabei die Unterteilung in die:
- offene Garage,
- in offene Kleingaragen,
- in die geschlossene Garage sowie,
- in oberirdische Fahrzeuggaragen und
- automatische Fahrzeuggaragen
vor. Nicht alle Länderfassungen nehmen diese Einteilung auf, dann wird eher nach der Größe unterschieden. Bis zur Größe von 100 m² sind es Kleingaragen, danach folgen bis zu einer Fläche von 1000 m² Mittelgaragen. Sind die Stellplätze auf einer noch größeren Fläche angelegt, handelt es sich um Großgaragen.
Welche Vorschriften gelten für Garagentore?
Nicht gesetzlich geregelt sind die Garagenabschlüsse. Es gibt allerdings Tore (sogenannte Sektionaltore), für die mit der Einhaltung der Sicherheitsnorm für Einbruchschutz (nach NEN 5096) geworben wird und die entsprechend sicher sind.
Vor allem bei einer Garage, die sich nicht auf einem abgeschlossenen Grundstück befindet, lohnt es sich, mit entsprechenden Firmen Kontakt aufzunehmen und nach derartigen Sicherheitstoren zu fragen. Diese können auch individuell angefertigt werden und entsprechen auch den Betriebsvorschriften von Unternehmen.
Die grundsätzlichen Vorschriften sind in den Landesbauordnungen zu finden, wobei die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Festlegungen haben. Eine feste Garagenverordnung NRW gibt es nicht, auch Berlin kennt eine solche nicht. In NRW ist dafür die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten zuständig.
Andere Bundesländer haben ihre Vorschriften hier zusammengefasst:
- Baden-Württemberg
in der Verordnung über Garagen und Stellplätze - Bayern
in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze - Berlin
in der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen - Brandenburg
in der Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb der Garage - Bremen
in der Bremische Verordnung über den Bau und Betrieb der Garage - Hamburg
in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen - Hessen
in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen - Mecklenburg-Vorpommern
in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen - Niedersachsen
in der Verordnung über den Bau und Betrieb einer Garage - Nordrhein-Westfalen
in der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Rheinland-Pfalz
in der Landesverordnung über den Bau und Betrieb einer Garage - Saarland
in der Dritte Verordnung zur Landesbauordnung - Sachsen
in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Garagen - Sachsen-Anhalt
in der Garagenverordnung – Sachsen-Anhalt - Schleswig-Holstein
in der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen - Thüringen
in der Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
Wer nicht sicher ist, ob er die Garage auch anderweitig nutzen kann oder ob sie nur als Stellplatz für das Auto dienen darf, kann Kontakt zu den Landesbaubehörden aufnehmen. Diese sind telefonisch oder per E-Mail zu erreichen und klären über die entsprechenden Gesetze gern auf.
Vorschriften für Tore und Einbauten beachten
Sonstige Innenwände und Tore müssen entsprechend den Vorschriften für Mittel- und Großgaragen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Damit soll dem Brandschutz entsprechend der Betriebsvorschriften Genüge getan werden. Entsprechende Gesetze sind aber nicht in der GarVO NRW enthalten. Dabei stellt sich die Frage: Welche Art von Tor ist überhaupt für eine Garage möglich?
Welches Garagentor soll ich nehmen?
Neben Roll- und Schwingtor sowie Flügeltor gibt es das inzwischen immer häufiger genutzte Sektionaltor. Es ist für Klein-, Mittel- und Großgaragen gleichermaßen geeignet und erlaubt das Öffnen des Tores ähnlich wie bei einem Rolltor nach oben oder zur Seite hin.
Es wird kein zusätzlicher Platz vor oder neben dem Tor benötigt. Zusätzlich kann eine Schlupftür integriert werden, die immer dann sinnvoll ist, wenn eine Seitentür nicht einzuplanen ist. Die Schlupftür wird meist zentral oder asymmetrisch an der Seite des Tores integriert.
Beim Garagentor spricht die Garagenverordnung NRW nicht mit
Die GarVO NRW sieht verschiedene Vorschriften vor, doch diese befassen sich mit den baulichen Vorschriften und nicht mit darüber hinaus gehenden Themen. Ein solches Thema sollte zum Beispiel die Energieeffizienz sein. Wärmeverluste sollten auch in einer Garage vermieden werden, was immer dann gilt, wenn diese angrenzend an Wohnraum errichtet wurde oder wenn der Wohnraum die Garage überbaut.
Gerade hier werden häufige Fehler beim Garagenbau gemacht, denn die Wärmedämmung spielt oft eine nur untergeordnete Rolle bei Mittel- und Kleingaragen. Für Großgaragen ist sie ohnehin kaum zu realisieren.
Welche Wärmedämmung braucht das Garagentor?
Der Wärmedämmwert sollte bei 0,34 W/(m²K) liegen, die Sektionsdicke darf 70 mm nicht unterschreiten. Die einzelnen Sektionen eines Sektionaltores sollten thermisch getrennt sein, Lichtöffnungen sollten dreifach verglast sein. Energiesparende LED-Beleuchtungen sind mittlerweile fast üblich. Außerdem sollte das Garagentor eine geringe Energieaufnahme von maximal 0,5 Watt im Stand-by Betrieb aufweisen.
Mehr Schutz für Garagentore
Was die Garagenverordnung NRW ebenfalls nicht in Gesetze verpackt: das Thema Sicherheit! Großgaragen sind davon ebenfalls betroffen, doch auch in Klein- und Mittelgaragen sollte es deutlich sicherer zugehen. Möglich wird das dank moderner Technik wie zum Beispiel der integrierten Lichtschranke. Sie erkennt mithilfe des nicht sichtbaren Lichtstrahls, ob eine Person oder ein anderes Hindernis berücksichtigt werden muss.
Ist ein Hindernis vorhanden, stoppt das Torblatt, sobald es auftrifft. Gesetze sehen vor, dass ein aus der Ferne zu schließendes Garagentor über eine solche Lichtschranke verfügen muss, wobei „aus der Ferne“ bereits die Bedienung vom SmartHome System aus bedeutet.
Der Kontakt mit einem Hindernis kann aber auch bei normaler Bedienung vor Ort auftreten, wenn zum Beispiel Kinder unter dem sich schließenden Garagentor durchschlüpfen. Die Lichtschranke ist somit ein immer empfehlenswertes Hilfsmittel. Wer sich darüber informieren möchte, sollte mit einem Torhersteller Kontakt aufnehmen und eine Beratung per Telefon oder E-Mail nutzen.
Beratung beim Garagentorkauf einholen
Ob Kontakt per E-Mail oder Telefon: Eine Beratung ist vor dem Kauf von Garagentoren unbedingt zu empfehlen. Hier kann sich jeder über die rechtlichen Gegebenheiten zu Großgaragen informieren oder lässt sich per E-Mail durch den Anbieter geltende Gesetze zusenden. Außerdem ist es möglich, per E-Mail Angebote zur Erneuerung eines alten Garagentors zu erhalten.
Wichtig sind dafür die folgenden Prüfkriterien:
- Kann das alte Garagentor auf einen modernen Standard gebracht werden?
- Welcher Garagentor-Typ wird benötigt?
- Ist das Torblatt gegen Abstürzen gesichert?
- Ist das Tor gegen ungesteuerte Bewegungen geschützt?
- Kann das Tor entgleisen?
- Sind die Federn so konstruiert, dass sich niemand die Finger einklemmen kann?
- Ist eine Automatisierung möglich?
Nicht in jedem Fall lässt sich ein altes Garagentor wirklich auf den neuesten Stand bringen. Gerade der Punkt der Automatisierung ist nicht immer durchführbar, denn ein altes Tor lässt sich nur selten auf einen modernen Standard erneuern. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung der Bedienungsproblematik.
Soll ein altes Tor schon bald automatisch geöffnet und geschlossen werden, ist das meist nicht möglich. Hier können zwar die modernen Sicherheitsstandards umgesetzt werden, doch die Bedienung wird weiterhin per Hand nötig sein.
Was schreibt die GarVO bei Ladestationen in Garagen vor?
Immer mehr Ladestationen werden für Elektroautos installiert. In der Garage ist die Ladestation besonders komfortabel zu nutzen, da sie das Auto dort bequem über Nacht aufladen kann. Der Paragraph 51 der Landesbauordnung NRW verbietet die Zweckentfremdung der Garage.
Genehmigungspflicht für Ladestationen in Garagen
Ladestationen für Elektro-Autos sind interessanterweise nicht genehmigungspflichtig. Die Ladestationen führen auch nicht zu einer Nutzungsänderung der Garage. Woran liegt das?
Ladestationen für Elektroautos gelten als Teile von Leitungsanlagen. Damit sind sie Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung der Garage. Würden Ladestationen zu den Zapfsäulen gerechnet, wären sie nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 der Betriebssicherheitsverordnung erlaubnispflichtig. Doch dem ist nicht so, denn Ladestationen werden Steckdosen und elektrischen Verteilern gleichgesetzt und als „Leitungsanlage“ sind sie in Garagen generell zulässig.
Feuerwehr: Ladestationen in Garagen ein Risiko?
Die Feuerwehren sehen vor allem die Brände von lithiumbasierten Akkus als großes Risiko an. Brände solcher Akkus sind nur schwer zu löschen. Beim Ladevorgang selbst sehen Feuerwehren keine Risiken. Die von der Feuerwehr erkannten Risiken gehen stets von den Fahrzeugen aus. Hier sind es mögliche Defekte oder eine Überladung der Batterien, welche als Risiko eingestuft werden.
Elektrofahrzeuge dürfen jedoch gemäß Sonderbauverordnung in Garagen abgestellt werden.
Was ist gegen das Gesetz? Warum entscheiden Behörden gegen Garagenbesitzer?
Gerade Nordrhein-Westfalen ist immer in der Presse, wenn es um die Verfehlungen von Garagenbesitzern geht. Diese nutzen ihre Garage gern zum Abstellen von Möbeln, Farbeimern und ähnlichem Zubehör, was allerdings nicht nur in NRW so gehandhabt wird. Fakt ist, dass
- Werkzeug,
- Scheibenreiniger,
- Pflegemittel,
- Felgen,
- Winterreifen und
- Kindersitze
als normales Zubehör gelagert werden dürfen.
Auch Putzmittel gehören dazu und ihre Lagerung in der Garage entspricht den Vorschriften. Doch die meisten Garagenbesitzer leiden unter chronischem Platzmangel und suchen nach Möglichkeiten, wo sie Dinge lagern können. Da das Auto auch gut am Straßenrand stehen kann, ist doch in der Garage genügend Platz für all die anderen Dinge, für die eben in der Wohnung der Platz knapp geworden ist!
Doch die Garagenverordnung NRW sieht dies etwas anders, zumal öffentlicher Parkraum ohnehin knapp ist. Verschiedene Fälle sorgten in der Vergangenheit dafür, dass manche Garagenbesitzer nun vorsichtiger geworden sind.
Vorsicht bei der Vermietung von Garagen
Bei der Vermietung von Garagen lauern ebenfalls Gefahren. Wer eine Garage an Dritte vermietet, muss diese verpflichten, die Garage nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu nutzen. Eine weitere Einschränkung besteht. Werden die Garage oder der Stellplatz von Nutzern oder Besuchern benötigt, ist die Vermietung sogar unzulässig.
Bußgeld-Fall #1: Hobbyraum in Garage?
Die Landesbauordnung von NRW sieht in § 51 Abs. 8 vor, dass Fahrzeuggaragen nicht zweckentfremdet werden dürfen und folglich auch nicht für die Lagerung von diversem Krempel genutzt werden können. Das Auto muss in der Garage noch Platz haben! So ähnlich sehen es auch die übrigen Verordnungen und Gesetze. Wörtlich heißt es in der Landesbauordnung NRW § 51: „Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden.“.
In 2015 wurde ein Garageneigentümer (kein Mieter, sondern tatsächlich der Eigentümer) zu 500 Euro Bußgeld verurteilt, weil er die Garage als Hobbyraum nutzte.
Bußgeld-Fall #2: Umzugskartons, Fahrräder?
Auch Umzugskartons und Fahrräder dürfen nicht zusammen mit dem Auto in der Garage geparkt werden, ebenfalls 500 Euro Zwangsgeld wurden einst in Offenbach für ein derartiges Vergehen verhängt.
Bußgeld-Fall #3: Benzin & Diesel in der Garage lagern?
Interessant: In Kleingaragen dürfen bis zu 20 Liter Benzin und bis zu 200 Liter Diesel gelagert werden, hier scheint die Brandgefahr kein Problem zu sein. In Mittel– und Großgaragen jedoch ist das nicht möglich, hier darf sich der Kraftstoff nur innerhalb des Fahrzeugs befinden.
Autozubehör darf in der Regel gelagert werden, eine „Lagerhaltung“ im Sinne von massiver Aufbewahrung ist hingegen nicht erlaubt.
Die Sonderbauverordnung von NRW hält einige Neuerungen parat
Die Sonderbauverordnung NRW wurde vor Kurzem geändert. In der aktuellen Fassung vom 30. September 2022 wird zum einen erwähnt, dass es sich hierbei um die umgangssprachlich als „Garagenverordnung“ bekannte Gesetzgebung handelt. Genaue Vorschriften über die Nutzung von Garagen sind hier vorgegeben, diese werden auch nach den entsprechenden Neuerungen stichprobenartig oder nach Hinweisen auf ihre Einhaltung kontrolliert. Die Rede ist in der Verordnung immer noch davon, dass Garagen dem Abstellen von Fahrzeugen dienen und dass sie keine Aufenthaltsorte oder Lagerräume sind bzw. als solche genutzt werden dürfen. Dies gilt synonym zur Verordnung des Landes NRW vom 2. November 1990.
Betriebsvorschriften für Garagen in NRW
Geregelt ist, dass in Großgaragen, die öffentlich zugänglich sind, wenigstens eine Aufsichtsperson anwesend zu sein hat. Eine Monitorkontrolle ist genügend, wenn die Aufsichtsperson hierüber direkt Nachricht von etwaigen Abweichungen erhalten kann. Außerdem gilt, dass in Mittel- und Großgaragen eine elektrische Beleuchtung von mindestens 20 Lux in der üblichen Betriebszeit vorhanden sein muss, sofern das Tageslicht nicht ausreichend genutzt werden kann.
Viel interessanter für private Garagenbesitzer ist aber die Regelung zu Kleingaragen. In der neuen Verordnung ist immer noch die Regelung enthalten, dass die bereits erwähnten 20 Liter Benzin oder 200 Liter Diesel in der Kleingarage aufbewahrt werden dürfen. In § 139 und hier in Absatz 5.1 ist erwähnt, dass nur in Mittel- und Großgaragen die Aufbewahrung von bis zu vier Rädern für ein Kfz innerhalb der Garage bezogen auf einen Einstellplatz möglich ist. Das bedeutet, dass bei mehreren Einstellplätzen auch entsprechend mehr Reifen gelagert werden dürfen. Des Weiteren sind Fahrradanhänger erlaubt, wenn sie zur Nutzung mit einem Fahrrad bestimmt sind. Diese dürfen ebenfalls innerhalb der Garage abgestellt werden. Nicht genannt wird, ob die Regelung pro Einstellplatz oder pro Garage gilt. Ganz wichtig: Die Nutzbarkeit der vorhandenen Stellplätze darf nicht eingeschränkt werden.
Noch einmal zusammengefasst: Kleingaragen sind Garagen bis zu einer Fläche von 100 m². Sie bieten in der Regel nur Platz für einen Stellplatz, hier kann ein Auto oder ein Motorrad abgestellt werden. In der Sonderbauverordnung ist bei der Erlaubnis zum Abstellen von Reifen und Fahrradanhängern aber nur die Rede von Mittel- und Großgaragen, für die abweichend von den anderen Regelungen diese Erlaubnis gilt. Somit sind die vorgenommenen Änderungen zur Verordnung für Besitzer von Kleingaragen nicht gültig. Das wiederum bedeutet, dass bei stichprobenartigen Überprüfungen immer damit gerechnet werden muss, dass nicht erlaubt gelagerte Gegenstände beanstandet werden, was im schlimmsten Fall zum Bußgeld führen kann.
Andere Regelungen gelten für offene Stellplätze, diese gelten nicht als Garagen und fallen dementsprechend auch nicht unter die genannten Regelungen und Verordnungen. Allerdings käme wohl auch niemand auf die Idee, Reifen oder Fahrradanhänger neben einem offenen Stellplatz zu lagern.
Was ist eine Fehlnutzung der Garage?
Rechtsexperten sprechen von einer Fehlnutzung der Garage, wobei diese falsche Nutzung strafbar ist. Viele Wohnungsbaugesellschaften und Vermieter lassen ihre Mieter vertraglich zusichern, dass sie Fahrzeuggaragen nur als Abstellplätze nutzen. Für Autos, wohlgemerkt, nicht für Fahrräder!
Gerade offene Stellplätze lassen sich leicht kontrollieren, geschlossene weniger. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Garagen-Politessen ausrücken, doch entsprechenden Hinweisen geht das Ordnungsamt immer nach.
Kontrollen müssen immer angekündigt werden, die meisten Mieter sorgen bis zu einem Kontrolltermin dafür, dass das Problem behoben ist. Wird eine Fehlnutzung festgestellt, sind die bereits genannten 500 Euro eine übliche Strafsumme.
8 Kommentare
(1) „Winterreifen, Staubsauger, alter Sessel: All das und noch vieles mehr wird gern in der Garage gelagert. Doch die Garagenverordnung NRW sieht das nicht gern und geht zur Not mit Bußgeldern gegen Garagenbesitzer vor.“
(2) „Fakt ist, dass Werkzeug und Scheibenreiniger, Pflegemittel und Felgen, Winterreifen und Kindersitze als normales Zubehör gelagert werden dürfen.“
So, darf ich meine Winterreifen und Scheibenreiniger lagern (2) oder droht mich Bußgeld (1)?
Selbst bei einer angekündigten Kontrolle muss ich niemanden die Garage öffnen.
Diese zählt zum Wohnraum im Sinne „Wohnung“.
Wer die Garage also entgegen meinen Willen betreten will, brauch einen richterlichen Beschluss.
Soll der Anscheisser ruhig Fotos haben. Die Behörde ist in der Beweisnot. Bilder allein reichen dazu nicht aus.
Wenn das eingeleitete Verfahren läuft, muss sich niemand selbst belasten.
Es ist eine Frage der Zeit, bis das Verfahren eingestellt wird oder verjährt ist.
Die Garage gehört nicht zum Wohnraum. In den meisten Fällen besteht da ein extra Mietvertrag.Auch bei Eigentum wird die Garage als Garage deklariert und steht als solche in der Baugenehmigung.
darf eine Schwingtore auf der geh weg öfnen?
Darf eine vom Eigentümer ungenutzte Garage, der selbst kein Auto besitzt, für andere Lagerzwecke
genutzt werden, obwohl allgemeiner Garagenmangel besteht?
Hallo Albrecht, das wird wohl oft getan, ist aber nicht zulässig, wie auch im Artikel ausgeführt ist.
Ich habe Garagen geerbt. In den alten Mietverträgen ist teilweise von „Lagerraum/Garage“ die Rede. Was ist damit? Kann ich eine Garage als Lagerraum „umdefinieren“? Oder muss zwingend in einer Garage ein PKW oder Motorrad stehen?
Hallo Rasmus, das wird wohl leider ein frommer Wunsch bleiben müssen. Ein Umdefinieren wird der Gesetzeshüter nicht zulassen.
Sorry, mal eine Frage in die Runde: Sind Carports mit Garagen gleichzusetzen? Z.B. baut jemand ein Carport und stellt dann höchst selten ein Auto dort unter, aber jede Menge „Krempel“, einen Hänger und/oder Fahrräder. Ist dies dann nicht eher ein Vordach – für Vordächer benötigt man Baugenehmigungen, für Carports aber nicht.
Hallo hallo
Ich würde und das aus eigener Erfahrung sagen, dass Carport und Garage schon einen großen Unterschied haben.
Punkt 1. Ein Carport lässt sich nie so geschlossen machen wie eine Garage.
Punkt 2. Die Kosten sind durch Massivbauweise, Garagentor teurer wenn man beides in gleicher Größe baut.
Punkt 3. Die Gefahr, dass aus einer Garage entwendet wird ist deutlich geringer. Dazu müsste schon das Garagenschloss geknackt werden.
Abgesehen von der Genehmigung.
LG