Eigenheimzulage: Tipps und Konditionen

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Die Eigenheimzulage wird vom Staat gewährt und ist steuerfrei. Sie wurde allerdings zum 31.12.2005 für Neufälle gestrichen. Das bisherige Gesetz gilt noch insofern, wenn mit dem Bau eines Objekts vor dem 1. Januar 2006 begonnen wurde.

Das gilt auch in dem Fall, wenn ein rechtswirksam geschlossener Vertrag vor diesem Zeitpunkt die Anschaffung einer Immobilie besiegelte oder wenn bis zu dieser Frist einer Genossenschaft beigetreten wurde. Hier nun Tipps und Konditionen zur Eigenheimzulage.

Wer hat Anspruch auf die Eigenheimzulage?

Die Personen, welche die Eigenheimzulage beantragen, müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein. Darüber hinaus müssen sie eine Wohnung im Inland kaufen oder bauen (lassen). Auch Ausbauten oder Erweiterungen sind im Sinne der Eigenheimzulage förderungsfähig.

Wichtig ist, dass diese Ausbauten stets zu Wohnzwecken durchgeführt werden müssen. Sie dürfen jedoch auch einem Angehörigen überlassen werden – sofern dies unentgeltlich vorgenommen wird, kann die Eigenheimzulage beantragt werden.

Der Förderzeitraum beträgt insgesamt acht Jahre. Die Förderung selbst wird für das Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung einer Immobilie gewährt sowie für die folgenden sieben Jahre. Wird der Förderzeitraum nicht vollständig ausgenutzt, kann auch ein weiteres Objekt gefördert werden, und zwar so lange, bis der Zeitraum aufgebraucht ist.

Die Eigenheimzulage kann einmal bei Einzelpersonen bzw. zweimal bei Ehegatten beansprucht werden.

Die Höhe der Eigenheimzulage (Video)

Die Eigenheimzulage besteht aus dem Grundbetrag für die Förderung und der Kinderzulage. Jährlich wurde als Grundbetrag ein Prozent der Kosten, die für Anschaffung oder Herstellung des Wohnraums anfielen, berechnet.

Dabei wurden nicht nur die Kosten berücksichtigt, die für das eigentliche Gebäude anfielen, sondern auch die für den zugehörigen Grund und Boden. Auch Sanierungsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen, die binnen zweier Jahre nach der Anschaffung anfielen, wurden hier bedacht.

Der maximale Fördergrundbetrag liegt bei 1.250 Euro pro Jahr. Seit 2004 gilt die Kinderzulage in Höhe von maximal 800 Euro pro Kind. Maßgeblich ist die Anzahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird.

Für die Eigenheimzulage gibt es eine Einkommensgrenze. Diese liegt bei 70.000 Euro pro Jahr für eine Einzelperson und hier für das Erstjahr der Förderung und das Vorjahr zusammen.

Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Betrag. Je Kind können noch einmal 30.000 Euro hinzukommen. Der Anspruchsberechtigte darf noch keinen sogenannten Objektverbrauch haben, das heißt, er darf für frühere Wohnungen und Häuser noch keine Förderung bekommen haben.

Video: Eigenheim: neue Fördergelder von der KfW & L-Bank und Baukindergeld

Beantragung und Festsetzung der Förderung

Der Zeitpunkt des Beginns der Selbstnutzung einer Immobilie im Besitz des Förderberechtigten ist auch der Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf die Eigenheimzulage. Wer also in die neue Wohnung einzieht, kann diesen Termin als Anspruchsbeginn sehen. Die Eigenheimzulage selbst wird vom Finanzamt festgesetzt.

Hierfür ist allerdings die Beantragung notwendig, die durch einen amtlichen Vordruck erfolgen muss. Eine eigenhändige Unterschrift unter dem Antrag ist nötig. Für das Jahr der Bekanntgabe der Eigenheimzulage sowie für die weiteren Jahre wird die Eigenheimzulage gezahlt, die Auszahlung erfolgt immer am 15. März.

Vom Ende der Eigenheimzulage

Die bisherige Regelung zur Eigenheimzulage kann noch von denjenigen in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2006 mit dem Bau einer Immobilie begonnen haben, die sie selbst bewohnen (wollen). Auch die Eigenheimbesitzer, die bis zu diesem Zeitpunkt einen notariellen Kaufvertrag unterzeichnet haben, kommen in den Genuss der Förderung.

Der Beginn der Herstellung einer Immobilie ist der Zeitpunkt, zu dem die nötigen Bauunterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. Der tatsächliche Herstellungsbeginn gilt nur für genehmigungs- oder anzeigefreie Bauvorhaben.

Eine Baugenehmigung gilt für mindestens drei Jahre, eine Bauanzeige kann bis zu zehn Jahre gültig sein – wobei Bauanzeigen sogar noch verlängert werden können. Teilweise wird auch erst Jahre nach dem Bauantrag oder der Bauanzeige damit begonnen, eine Immobilie zu errichten.

Die Förderung im Rahmen der Eigenheimzulage bleibt dennoch bestehen, obgleich sie für Neubauten abgeschafft worden ist. Die Förderungen, die bereits festgesetzt wurden, bleiben bestehen. Hier gelten die sogenannten Gründe des Vertrauensschutzes.

Tipps für die Eigenheimzulage (Video)

Termin

Das Jahr der Anschaffung oder der Beginn der Herstellung ist der Beginn des achtjährigen Förderzeitraums. Doch erst im Jahr des Einzugs in die Immobilie wird das erste Geld gezahlt.

Ein rechtzeitiger Einzugstermin ist daher gewinnbringend, zumal immer wieder Spekulationen über eine Abschaffung der Förderungen, die noch zu zahlen sind, entstehen. Wichtig war diese Regelung für alle, die im Jahr 2005 gebaut oder gekauft haben, aber erst im Jahr darauf eingezogen sind. Ihnen ging ein Jahr der Förderung verloren.

Die Bemessungsgrundlage

Die Baukosten oder Kaufkosten müssen mindestens 125.000 Euro betragen, damit die volle Förderung ausgezahlt wird. Der Fördergrundbetrag berechnet sich aus einem Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Die Bemessungsgrundlage umfasst aber auch weitere Kosten, die für Sanierung, Modernisierung, Fenstererneuerung oder Außenanstrich entstehen.

Video: Neue Förderungen 2021: Hohe Fördergelder für Bauherren und Sanierer. Neues bei Energiesiegel

Haus geschenkt?

Wird die Immobilie durch Kauf oder Herstellung belastet, gibt es die Eigenheimzulage. Das ist wichtig für alle, die ihrer Familie ein Haus schenken wollten. Denn ein solches ist nicht förderungsfähig. Beteiligt sich der Beschenkte jedoch an den Kosten, kann die Eigenheimzulage wieder in greifbare Nähe rücken.

Eine Schenkung kann zum Beispiel Auflagen beinhalten. Wird Geld verschenkt ohne die Auflage, dieses für den Kauf einer Immobilie zu verwenden, kann die Zulage in Anspruch genommen werden.

Mit einer Auflage zum Kauf hat der Beschenkte das entsprechende Geld erhalten und belastet sich finanziell nicht mit dem Erwerb. Eine Ausnahme ist jedoch, wenn der Beschenkte das Geld erst nach dem Kauf der Immobilie erhält. Dann wiederum kann die Eigenheimzulage zum Tragen kommen.

Der Familienkredit

Ein Antragsteller für die Eigenheimzulage konnte sich das Geld für den Kauf oder die Herstellung einer Immobilie auch von Verwandten leihen. Dann hat er vielleicht einen zinslosen Kredit aufgenommen, wurde jedoch finanziell belastet. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Eigenheimzulage waren gegeben.

Die Eigenheimzulage heute

Die Eigenheimzulage gibt es in der beschriebenen Form heute nicht mehr, sie gilt nur noch für wenige Anspruchsberechtigte. Wer heute ein Haus baut oder erwirbt, hat evtl. die Möglichkeit, Zulagen über die Bank zu erhalten. Dafür gibt es die Wohnungsbauprämie, welche jährlich über die kreditgebende Bank beantragt werden muss.

Auch vermögenswirksame Leistungen können hilfreich sein. Hier zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Anteil in einen Bausparvertrag ein, der nach seiner Festsetzung auszahlungsfähig ist.

Auch zinsgünstige Kredite unterstützen beim Kauf oder Bau von Wohnraum. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau – kurz KfW – vergibt in verschiedenen Programmen sehr günstige Kredite, die unterschiedliche Konditionen aufweisen. So können lange Laufzeiten, niedrige Tilgungsraten oder tilgungsfreie Zeiten sowie Sonderzahlungen vereinbart werden.


Bildnachweis: © unsplash.com – Caroline Gutmann

Über den Autor

Hans-Jürgen Schwarzer (Link Google+) leitet die Online-Agentur schwarzer.de software + internet gmbh. Als Unternehmer und Verleger in Personalunion wie auch als leidenschaftlicher Blogger gehört er zu den Hauptautoren von startup-report.de. Innerhalb seiner breiten Palette an Themen liegen dem Mainzer Lokalpatriot dabei vermeintlich „schräge“ Ideen oder technische Novitäten besonders am Herzen.

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