Wenn der Ehepartner stirbt: Typische Erbschaftsprobleme

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Im tragischen Fall, dass der Ehepartner stirbt, kann es bei dem gemeinsamen Erbe zu einigen Schwierigkeiten kommen. Sehr häufig tauchen dabei Erbschaftsfragen zu Immobilien auf.

Der Todesfall des Partners

Beim Tod eines Ehepartners kommt es leider oft zu Streitigkeiten. Jeder Erbberechtigte möchte seinen Anspruch geltend machen. Um die Erbschaftsansprüche ohne großen Streit zu regeln, soll dieser Ratgeber ein paar wichtige Informationen liefern. Bei den vielen Immobilien, die in Deutschland oft zur Erbmasse gehören, sollte man sich gegebenenfalls an einen Anwalt oder Notar wenden, um auf diesem offiziellen Weg größere Schwierigkeiten zu vermeiden.

Der Streit muss nicht vorprogrammiert sein, wenn sich die Betroffenen mit der Thematik befassen. In einigen Fällen hat der Erblasser selbst vorgesorgt und einige kluge Maßnahmen eingeleitet, die einen Familienzwist im Anschluss an seinen Tod verhindern.

Der klassische Fall ist derjenige, dass ein Ehepartner stirbt und der andere zusammen mit dem gemeinsamen Nachwuchs die entsprechenden Entscheidungen trifft. Wenn kein Testament vorliegt, gibt es präzise Regelungen zum Pflichtteil. Diese greifen auch dann, wenn das Haus von den Eltern verkauft werden soll, um den Erlös aufzuteilen.

Wenn es ums Erben geht, stehen die familiären Beziehungen manchmal auf der Kippe. Der hinterbliebene Ehepartner des Verstorbenen möchte im Haus wohnen bleiben, obwohl das erwachsene Kind schon ausgezogen ist. (#01)

Wenn es ums Erben geht, stehen die familiären Beziehungen manchmal auf der Kippe. Der hinterbliebene Ehepartner des Verstorbenen möchte im Haus wohnen bleiben, obwohl das erwachsene Kind schon ausgezogen ist. (#01)

 

Erben will gut vorbereitet sein

Wenn es ums Erben geht, stehen die familiären Beziehungen manchmal auf der Kippe. Der hinterbliebene Ehepartner des Verstorbenen möchte im Haus wohnen bleiben, obwohl das erwachsene Kind schon ausgezogen ist. Wenn die Kinder noch im Haushalt leben und die Hypothekenzahlungen noch laufen, kann es möglicherweise schwierig werden, allein mit der Witwenrente die monatlichen Kosten zu bezahlen.

Häufig setzen sich die Ehepartner in einem Testament als gegenseitige Alleinerben ein. So wird sichergestellt, dass tatsächlich der Partner die Immobilie erhält und diese nicht automatisch an den Nachwuchs geht. Die Witwen oder Witwer werden durch diese Klausel zum Alleineigentümer des Objekts.

Noch immer glauben viele Menschen, dass der Ehepartner das Vermögen erbt, falls der andere stirbt. Das ist laut Erbschaftsrecht jedoch nicht der Fall, denn auch der Nachwuchs ist erbberechtigt. So kann es zur Aufteilung der Immobilie kommen. Der Ehepartner bekommt dabei die Hälfte der Immobilie zugesprochen und die Kinder teilen sich die anderen 50 %. Um die Regel zu vereinfachen, wird häufig der Ehepartner alleine eingetragen. Hier erbt der Nachwuchs erst dann, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Die Immobilie als Erbmasse

Beim Tod des Ehepartners möchten die Hinterbliebenen oft in der bis dahin gemeinsam bewohnten Wohnung oder im Haus bleiben. Gleichzeitig warten die Kinder darauf, ihren Erbteil zu erhalten. Der Anspruch der einen Seite und die Forderungen der anderen Seite lassen sich nicht miteinander vereinbaren, wenn die finanziellen Mittel zur Auszahlung fehlen. Wenn es die Kinder darauf anlegen, kann es zur Teilungsversteigerung kommen. Dieses Druckmittel ist oft der Auslöser für heftige Streitigkeiten.

Nicht in jeder Familie ist alles in Ordnung, sodass wirtschaftliche Probleme oder schwelende Eifersüchteleien einen solchen Streit noch hochkochen lassen. Dabei wäre es viel einfacher, wenn sich die Erben einig werden könnten. Eine gute Lösung für die Betroffenen sieht so aus, dass das hinterbliebene Elternteil in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf. Im besten Fall hilft man sich gegenseitig bei den behördlichen Gängen, ob es um Fragen zur Rentenversicherung geht oder um die Bewertung der Immobilie.

Häufig wird der Wert einer Immobilie von den Erbberechtigten überschätzt. (#02)

Häufig wird der Wert einer Immobilie von den Erbberechtigten überschätzt. (#02)

 

Möglichkeiten beim Immobilienerbe

Wenn ein Elternteil stirbt und der hinterbliebene Ehepartner sich mit den Kindern einigt, gibt es unterschiedliche Lösungen, die alle zufriedenstellen.

  • Die Kinder können ihren Erbanteil freiwillig auf das Elternteil übertragen, wodurch allerdings Schenkungssteuer anfallen kann.
  • Die Kinder verzichten schriftlich auf die Teilungsversteigerung, was den Witwen oder Witwern die nötige Sicherheit gibt, die Wohnung weiter nutzen zu können.
  • Noch vor einem Todesfall in der Familie fassen die Eltern ein Testament ab. Bei dem Berliner Testament erben die Ehepartner gegenseitig, wenn einer stirbt. Der Nachwuchs erbt später von dem länger lebenden Elternteil.
  • Das Eigenheim wird zu Lebzeiten weitergegeben. Die anfallende Schenkungssteuer ist günstiger als die Erbschaftssteuer.

Die finanzielle Situation nach dem Tod des Ehepartners

Häufig wird der Wert einer Immobilie von den Erbberechtigten überschätzt. Selbst wenn das Objekt korrekt bewertet wird, kann es passieren, dass der hinterbliebene Ehepartner zwar gut wohnt, aber kaum Bargeld zur Verfügung hat. Das verursacht eventuell Probleme, wenn eine Sanierung ansteht. Die Rente alleine reicht für solche Extrakosten nicht aus.

Wenn der Mann stirbt, ist die Witwenrente oft das einzige Einkommen der Hinterbliebenen. Der Verkauf der Immobilie scheint deshalb eine sinnvolle Option zu sein. Gerade wenn der Nachwuchs der verstorbenen Person noch kein eigenes Geld verdient, sollte man genau kalkulieren. Hier geht es je nach Situation um die Berechnung von Zinsen und Tilgung, von Mieteinnahmen und Steuern. Zudem sollte man die eigenen Lebenshaltungskosten richtig beurteilen können. Auch wenn man mehrere Jahrzehnte lang in die Rentenversicherung eingezahlt hat: Die Witwenrente macht keine großen Sprünge möglich.

Niemand möchte sich mit dem Gedanken beschäftigen, dass der Ehepartner vielleicht bald stirbt und auch man selbst nicht mehr ewig Zeit hat. Trotzdem sollte man nach vorne sehen und dem Kind hohe Steuerzahlungen für das Erbe ersparen. (#03)

Niemand möchte sich mit dem Gedanken beschäftigen, dass der Ehepartner vielleicht bald stirbt und auch man selbst nicht mehr ewig Zeit hat. Trotzdem sollte man nach vorne sehen und dem Kind hohe Steuerzahlungen für das Erbe ersparen. (#03)

 

In die Zukunft denken

Niemand möchte sich mit dem Gedanken beschäftigen, dass der Ehepartner vielleicht bald stirbt und auch man selbst nicht mehr ewig Zeit hat. Trotzdem sollte man nach vorne sehen und dem Kind hohe Steuerzahlungen für das Erbe ersparen. Eine vorzeitige Schenkung oder Teil-Schenkung lohnt sich auch für den Ehepartner, wie die Experten wissen.

Auch wenn die Überlegungen zum Tod und zum letzten Willen ein unangenehmes Thema sind, sollte man sie im Kreis der Familie besprechen. Ansonsten kommt es beim Erbschaftsfall womöglich zu hässlichen Szenen. Zudem sinkt die Steuerlast, wenn bereits im Vorfeld eine Schenkung stattfindet.

Die folgenden Fakten sind in diesem Zusammenhang interessant:

  • Geringere Erbschaftssteuern werden nur dann vom Finanzamt berechnet, wenn der Hinterbliebene mindestens noch zehn Jahre, nachdem der Ehepartner stirbt, in der Immobilie wohnt.
  • Andernfalls ist für Eheleute ein Freibetrag von 500.000 Euro festgesetzt, bei dem auch das Barvermögen hinzuzählt.
  • Für jedes Kind gibt es einen Freibetrag von 400.000 Euro.
  • Bei einer Erbschaft über dieser Freigrenze fällt Erbschaftssteuer an. Der Steuersatz richtet sich nach der Gesamtsumme. Für die direkten

Nachkommen wird ein Satz von 7 %, berechnet, wenn die Erbsumme maximal 75.000 Euro beträgt. Bei einem Erbe von maximal 300.000 Euro liegt der Steuersatz bei 11 %. Mit ansteigender Summe erhöht sich der Prozentsatz. Vor diesem Hintergrund empfehlen die Ratgeber, das Erbe etappenweise als Schenkung zu übergeben, um die Steuerlast zu senken.

Das Wohnrecht regeln

Wenn der Ehepartner stirbt und die hinterbliebene Familie in Ruhe alles regelt, lässt sich ein lebenslanges Wohnrecht der Witwe oder des Witwers eintragen. Mit der entsprechenden Festsetzung im Übergabevertrag braucht sich der hinterbliebene Ehepartner keine Sorgen zu machen, auch wenn er in dem früher gemeinsamen Haus lediglich zur Miete bei seinem Kind wohnt und nur eine kleine Rente bezieht. Die schenkenden Eltern fühlen sich durch das Nutzungsrecht abgesichert. Dieses Wohnrecht lässt sich im Grundbuch eintragen und ist mittlerweile eine gebräuchliche Form der Einigung.

Für die steuerliche Berechnung ist in einem solchen Fall der Kapitalwert des sogenannten Nießbrauchs die Basis. Damit man hier nicht überrascht wird, wird empfohlen, einen Fachanwalt aufzusuchen.

Wenn ein Ehepartner stirbt und der andere zum Pflegefall wird, darf das eigene Immobilienvermögen zwar grundsätzlich verwendet werden, um die Kosten eines Pflegeheims zu bezahlen. Doch durch eine frühzeitige Schenkung lässt sich dies vermeiden. Hierfür muss die Übergabe allerdings schon zehn Jahre vor Beginn der Pflegebedürftigkeit erfolgt sein.

Wer nicht sicher ist, ob es sich bei dem Erbe um ein Vermögen oder um Schulden handelt, sollte darüber nachdenken, die Erbschaft auszuschlagen. (#04)

Wer nicht sicher ist, ob es sich bei dem Erbe um ein Vermögen oder um Schulden handelt, sollte darüber nachdenken, die Erbschaft auszuschlagen. (#04)

 

Die Erbschaft annehmen oder ausschlagen?

Wer nicht sicher ist, ob es sich bei dem Erbe um ein Vermögen oder um Schulden handelt, sollte darüber nachdenken, die Erbschaft auszuschlagen. Auch Verpflichtungen oder ein sanierungsbedürftiges Haus müssen nicht zwangsweise als Erbschaft angenommen werden.

Eine Erbschaft kann ausschließlich vor dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Dafür muss man eine entsprechende Erklärung abgeben und dabei die Frist von sechs Wochen einhalten. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem man über die Erbschaft informiert wurde (siehe § 1944 Absatz 1 BGB).

Wichtige Regelungen hierzu sind:

  • Wenn der Erblasser im Ausland wohnt, hat die Ausschlagungsfrist eine Dauer von sechs Monaten (§ 1944 Absatz 3 BGB).
  • Wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen ist, wird die Erbschaft als angenommen gewertet (§ 1943 BGB).
  • Die bereits getätigte Annahme der Erbschaft schließt das nachträgliche Ausschlagen grundsätzlich aus. Für die Annahme reicht eine formfreie Erklärung aus. Auch stillschweigende Handlungen wie das Annehmen von Mietzahlungen zeigen die Annahme der Erbschaft an.
  • Nur unter eng gesteckten Bedingungen ist es möglich, die Annahme oder Ausschlagung des Erbes rückgängig zu machen.

Der Partner stirbt, ein Haus wird vererbt: Was tun?

Wenn man im Todesfall des Ehepartners eine Immobilie erbt, muss eine Grundbuchberichtigung beantragt werden, wie in § 82 Grundbuchordnung festgelegt wird. Der Erblasser ist nicht mehr Eigentümer, sondern seine Erben werden nun eingetragen. Den entsprechenden Antrag reicht man beim dafür zuständigen Grundbuchamt ein. Ein Notar muss in diesem Zusammenhang nicht tätig werden.

Für den Berichtigungsantrag benötigt man einen Nachweis der korrekten Erbfolge. Hier kommt der Erbschein oder ein Erbvertrag zum Einsatz. Auch ein notariell beglaubigtes Testament mit dem entsprechenden Eröffnungsvermerk gilt als eindeutiger Nachweis. Wenn jedoch nur ein privatschriftliches Testament oder gar kein Dokument dieser Art vorliegt, ist der Erbschein unverzichtbar.

Die Eigentumsumschreibung selbst ist kostenfrei, wenn man den Antrag für die Grundbuchberichtigung spätestens zwei Jahre nach dem Todesfall einreicht oder wenn sich die Eigentumsumschreibung durch eine Erbauseinandersetzung auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt.

Bei einem späteren Eingang des Antrags werden Gebühren beim Grundbuchamt fällig. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Grundstückswert und dem GNotKG (§ 34 und Anlage 1 GNotKG).

Der Ehepartner stirbt und hinterlässt ein Haus, das ungeeignet ist, um von dem Alleinerben oder von der Erbengemeinschaft bewohnt zu werden. Auch eine Vermietung kommt für die Betroffenen nicht infrage. In diesem Fall sollte man versuchen, die Immobilie so bald wie möglich zu verkaufen. (#04)

Der Ehepartner stirbt und hinterlässt ein Haus, das ungeeignet ist, um von dem Alleinerben oder von der Erbengemeinschaft bewohnt zu werden. Auch eine Vermietung kommt für die Betroffenen nicht infrage. In diesem Fall sollte man versuchen, die Immobilie so bald wie möglich zu verkaufen. (#04)

 

Der Verkauf der geerbten Immobilie

Der Ehepartner stirbt und hinterlässt ein Haus, das ungeeignet ist, um von dem Alleinerben oder von der Erbengemeinschaft bewohnt zu werden. Auch eine Vermietung kommt für die Betroffenen nicht infrage. In diesem Fall sollte man versuchen, die Immobilie so bald wie möglich zu verkaufen. Durch einen Immobilienverkauf lassen sich mögliche familiäre Auseinandersetzungen vermeiden oder beenden. Gerade bei einer Erbengemeinschaft werden daher oft zeitnahe Verkaufsaktivitäten in die Wege geleitet.

Um zu vermeiden, dass der Verkaufspreis zu gering ausfällt oder dass sich die Verhandlungen durch einen zu hohen Preis lange hinziehen, sollte man sich von einem Makler beraten lassen. Dieser bringt Ordnung in die Verkaufsaktivitäten und sorgt für einen fairen Preis.


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2 Kommentare

  1. Harald Kraner am

    Danke für den sehr informativen Artikel.
    Zum Absatz „Das Wohnrecht regeln“ habe ich eine Frage.
    Was ist ein Übergabeprotololl und wie erstellt man es rechtssicher?

    Danke und Grüße, H. Kraner

    • Marius Beilhammer am

      Hallo Herr Kraner,
      Ein Übergabeprotokoll befasst sich mit der Übergabe der Immobilie vom Eigentümer an den Mieter. Hier geht es um den Zustand der Immobilie (Räume, Infrastruktur, etc.) zum Zeitpunkt der Übergabe. Es ist ganz sicher wichtig, bestimmte Dinge aufzuführen. Das ist wohl das, was Sie mit „rechtssicher“ bezeichnen. Da sich die Rechtsprechung und damit die Wichtigkeit bestimmter Positionen regelmäßig ändert, empfiehlt es sich, hierzu einen Fachanwalt für Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht hinzuzuziehen. Das Honorar wird die gewonnene Rechtssicherheit wert sein. Eine alternative sind Vereinigungen zur Interessenwahrnehmung für Mieter und Vermieter – je nachdem, welche Sichtweise man benötigt. Meine persönliche Wahl wäre jedoch ein Fachanwalt. Ich hoffe, Ihre Frage angemessen beantwortet zu haben.

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