Gebäudeabschlusswände sind generell als Brandwände auszuführen. Wird die Brandwand über Dach geführt, verheben sich Ausführende schnell mal. Müssen Brandwände über Dach das Dach überragen? Wenn ja, wieviel? Was geben die Landesbauordnungen vor? Diese und andere Probleme adressieren wir heute.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Brandwände über Dach: exakte Ausführung nach Vorschrift ist oft problematisch
Wenn erfahrende Handwerker die technische Ausführungen übernehmen, wird dies im Regelfall zum Erfolg führen. Oftmals gibt es baurechtliche Vorschriften, welche für die Ausführung Vorgaben bereithalten. Wenn diese Vorgaben nicht bekannt sind, kann ein ausführender Handwerker in die Bredouille kommen, ohne es zu ahnen. Der obere Abschluss einer Brandwand über Dach gehört zu diesen kritischen Vorhaben.
Das Problem der Gebäudeabschlusswände
Wir alle kennen die Situation in den Innenstädten Deutschlands. Hier finden sich viele Tausend teils historische Gebäude, welche im 17. und 18. Jahrhundert durch Grundstückszusammenlegung und den folgenden Umbauten und Aufstockungen einer Umwandlung unterzogen wurden. Die schmalen giebelständigen Häuser des Mittelalters verwandelten sich zu breiteren traufständigen Häusern. Das für mittelalterliche Städte charakteristische Sägeprofil ging verloren. Noch heute finden sich lange Reihen traufständiger Häuser in unseren Innenstädten.
Wann ist eine Brandwand erforderlich?
Viele der traufständigen Häuser zählen zur Gebäudeklasse 4 – das sind Gebäude mit einer Höhe von maximal 13 m, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von maximal 400 m² besitzen. Bei diesen Gebäuden und bei mittel hohen Gebäuden sehen die Landesbauordnungen vor, dass die Gebäudeabschlusswände mit ihrem oberen Abschluss so zu gestalten sind, dass sie einen Feuerüberschlag auf das benachbarte Gebäude verhindern.
Wie muss eine Brandwand beschaffen sein?
Für Brandwände über Dach wird in den Landesbauordnungen gefordert, dass sie mindestens 30cm über Dach zu führen sind. Das Maß von 30cm erhöht sich auf 50cm, wenn es sich um weiche Bedachungen handelt.
Brandwände über Dach: Kragplatten können optional verwendet werden
Eine bauliche Alternative stellen Kragplatten dar, welche aus Stahlbeton zu fertigen sind und den Feuerüberschlag zum Nachbarhaus verhindern sollen. Dabei müssen 50cm breite Kragplatten der beschriebenen Art beiderseits der Brandwand über Dach angebracht werden.
Ausnahmen: Gebäudeklassen 1 bis 3 und mittlere Gebäude
Die vorbeschriebenen Vorschriften für die Ausführung der Brandwände über Dach gilt nicht für Gebäude deren Höhe maximal 7 Meter beträgt. Dabei bezieht sich die Höhenangabe (wie auch oben bei der Gebäudeklasse 4) auf die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, welches einen Aufenthaltsraum aufnehmen kann. Die 7 Meter werden dabei vom mittleren Geländeniveau aus gemessen.
Die Gebäudeklasse: oftmals Auslegungssache
Wie wir weiter oben schon festgestellt haben, werden die Gebäude je nach Bundesland unterschiedlich bezeichnet. Allen Landesbauordnungen gemein jedoch ist die Unterscheidung der Gebäude in solche unterhalb der 7-Meter-Grenze und solche oberhalb der Grenze. Welcher Fußboden für Ermittlung der „Höhe“ maßgeblich ist, wird je nach Bundesland ganz unterschiedlich gesehen.
In den Bauordnungen ist oft die Rede von einem „Fußboden des obersten möglichen Aufenthaltsraums“. Das Wörtchen „möglich“ zeigt an, dass es unerheblich ist, ob der Aufenthaltsraum ausgebaut ist oder nicht. Es genügt, dass er ausgebaut sein könnte.
Kommt das Wort „möglich“ in der Landesbauordnung nicht vor, dann fließt ein Fußboden in die Betrachtung nicht ein, wenn der dortige Raum nicht zum Aufenthaltsraum ausgebaut ist, wie beispielswiese bei einem nicht ausgebauten Dachboden im obersten Stockwerk. So halten es die Landesbauordnungen von Berlin, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen und Schleswig-Holstein. Hamburg setzt noch einen drauf und spricht sogar von „zulässigen Aufenthaltsräumen“.
Ab vier Geschossen sicher: Brandwand über Dach ist Pflicht
Während man bei dreigeschossigen Gebäuden die differenzierende Betrachtung nach Bundesland anstellen sollte, ist die Sachlage bei Gebäuden mit vier oder mehr bewohnten Vollgeschossen eindeutig. Hier muss eine Brandwand über Dach geführt werden – oder die Alternative mit den Kragplatten ist auszuführen.
Die Landesbauordnungen sind manchmal etwas verklausuliert geschrieben und beziehen teilweise andere Verordnungen mit ein. Nimmt man sich die Zeit, allen diesen Verweisen unermüdlich zu folgen, kommt man schließlich zum Schluss, dass alle Landesbauordnungen bei den vorgenannten Gebäuden mit vier oder mehr Geschossen (da sie über der 7-Meter-Höhe-Grenze liegen) ganz klar Brandwände über Dach fordern.
Rettet der Bestandsschutz aus der Pflicht?
Bei vielen Vorschriften gibt der „Bestandsschutz“ dem Eigentümer der Immobilie einen letzten Joker in die Hand, einer Forderung aus einer Bauvorschrift auszuweichen. Der Bestandsschutz erlaubt nämlich, dass ein Gebäude in seinem derzeitigen Zustand verbleiben darf, solange es nicht wesentlich verändert wird. Die spannende Frage ist also, ob die fraglichen traufständigen Gebäude aus alter Zeit hier Bestandsschutz genießen.
Wann gilt das Dachgeschoss als legal errichtet?
Bei der Auflösung und Beantwortung dieser Frage kommt dem Dachgeschoss eine besondere Bedeutung zu. Bestand für ein Dachgeschoss nie eine Genehmigung für die Nutzung als Wohnraum, so gilt das Dachgeschoss nicht als legal. Der Bestandsschutz jedoch gilt nur für Gebäude, welche unter der bei der Errichtung geltenden Rechtslage legal errichtet wurden.
Wurde das besagte Dachgeschoss zwar mit einer Baugenehmigung erbaut und wurde beim Bau wesentlich von der genehmigten Bauweise abgewichen, dann gilt unser Dachgeschoss wenigstens in Teilen als ohne Genehmigung errichtet. Somit ist dann auch hier der Bestandsschutz verwirkt.
In diesen Fällen kann der Wegfall des Bestandschutzes dazu führen, dass alle baulichen Veränderungen am ausgebauten Dachgeschoss einer Genehmigung bedürfen. Das bezieht sich dann in diesem Fall auf das gesamte Dachgeschoss. Dabei kann es Fälle geben, bei denen das gesamte Gebäude einer solchen Genehmigungspflicht für Veränderungen unterliegt.